§ 19 – Nachprüfung von Meßeinrichtungen

AVBWASSERV · Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

(1)Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2)Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 AVBWASSERV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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