§ 3 – Bedarfsdeckung

AVBWASSERV · Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

(1)Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.
(2)Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 06.02.2013 – VIII ZR 354/11

    1. Aus § 3 AVBWasserV ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung des Anschlussnehmers, seinen gesamten Wasserbedarf im vereinbarten Umfang bei dem Wasserversorgungsunternehmen zu decken. 2. Kann das Wasserversorgungsunternehmen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 AVBWasserV verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, so hat der Anschlussnehmer seine Kundenanlage an die neue Übergabestelle anzupassen, um weiterhin seinen Bezugspflichten nachzukommen. 3. Der Anspruch des Wasserversorgungsunternehmens gegen den Anschlussnehmer auf Erstattung der notwendigen Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV) setzt kein auf diese Veränderungen ausgerichtetes und damit zielgerichtetes Verhalten des Anschlussnehmers voraus. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Kosten einem bestimmten Anschlussobjekt zugeordnet werden können (Fortführung des Senatsurteils vom 1. April 1987, VIII ZR 167/86, BGHZ 100, 299, 305 f.). 4. Die Kostenpflicht des Anschlussnehmers gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV wird auch dann begründet, wenn eine Änderung des Hausanschlusses durch den Verkauf und die Bebauung eines früher dem Anschlussnehmer gehörenden Grundstücks notwendig wird.

  • Der Tatbestand der Teilbefreiung von der öffentlichen Trinkwasserversorgung setzt voraus, dass der vom Benutzungszwang erfasste Trinkwasserverbrauch noch von eigenständigem Gewicht ist. Daran fehlt es, wenn dem Benutzungszwang weniger als 1/3 des durchschnittlichen Wasserverbrauchs unterfallen.

    Der Tatbestand der Teilbefreiung von der öffentlichen Trinkwasserversorgung setzt voraus, dass der vom Benutzungszwang erfasste Trinkwasserverbrauch noch von eigenständigem Gewicht ist. Daran fehlt es, wenn dem Benutzungszwang weniger als 1/3 des durchschnittlichen Wasserverbrauchs unterfallen.

  • BVerwG, Beschl. v. 30.12.2010 – 8 B 40/10
  • BVerwG, Urt. v. 31.03.2010 – 8 C 16/08

    1. Eine landesrechtliche Regelung, die eine Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage für den Verwendungszweck des Wäschewaschens nur von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Wasserversorger abhängig macht, ist mit Bundesrecht und europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar. 2. Die Trinkwasserverordnung verbietet nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser einer dort zusätzlich zum Trinkwasseranschluss verwendeten Eigenversorgungsanlage zu benutzen, auch wenn für deren Wasser keine Trinkwasserqualität nachgewiesen ist.

  • Zur Frage der Befreiung von Benutzungszwang zur Wasserversorgung mit Ausnahme der Wasserverwendung zur Nahrungszubereitung und zum Trinken.

    Zur Frage der Befreiung von Benutzungszwang zur Wasserversorgung mit Ausnahme der Wasserverwendung zur Nahrungszubereitung und zum Trinken.

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