§ 25c – Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen
AWAFFV · Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 05.07.2023 – 4 StR 33/23ECLI:DE:BGH:2023:050723B4STR33.23.0
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