Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft – Bachelor Professional in Foreign Trade
AWFACHWBAPROFV · 21 Normen
- § 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
- § 2Zulassungsvoraussetzungen
- § 3Inhalt und Gliederung der Prüfung
- § 4Prüfungsbereich „International Business Management umsetzen“
- § 5Prüfungsbereich „Risk Management und Change Management sicherstellen“
- § 6Prüfungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen“
- § 7Prüfungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen“
- § 8Form und Ablauf der Prüfung
- § 9Schriftliche Prüfung
- § 10Mündliche Prüfung
- § 11Bewertung der Prüfungsleistungen
- § 12Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
- § 13Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
- § 14Zeugnisse
- § 15Wiederholung der Prüfung
- § 16Befreiung vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung
- § 17Übergangsvorschriften
- § 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1(zu den §§ 11 und 12)
- Anlage 2(zu § 14)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft – Bachelor Professional in Foreign Trade ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.