§ 6c – Pflichten und Befugnisse des Anteilspflegers

AWG_2013 · Außenwirtschaftsgesetz

(1)Der Anteilspfleger ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(2)Der Anteilspfleger ist nicht zur Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Gesellschafters berechtigt, dessen Rechte und Pflichten er wahrnimmt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6c AWG_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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