§ 20a – Summarische Ausgangsanmeldung

AWV_2013 · Außenwirtschaftsverordnung

(1)Sofern keine Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben wurde, hat der Beförderer eine summarische Ausgangsanmeldung nach Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 innerhalb der Fristen des Artikels 244 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bei der Ausgangszollstelle abzugeben. Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung nach Artikel 245 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind zu berücksichtigen.
(2)Die summarische Ausgangsanmeldung muss die Angaben nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1 und A2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten.
(3)§ 14 Absatz 4 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20a AWV_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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