§ 26 – Aufzeichnungspflichten

AWV_2013 · Außenwirtschaftsverordnung

(1)Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung gemäß § 23 oder § 25 unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen folgende Angaben enthalten: 1.die Registriernummer der Ausfuhranmeldung,
2.das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung,
3.die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abschreibung vorgenommen wurde,
4.die Antragsnummer der Genehmigung,
5.die Menge oder den Wert der abgeschriebenen Waren und
6.die Restmenge oder den Restwert der Waren.
(2)Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 AWV_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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