§ 62 – Untersagung oder Anordnungen

AWV_2013 · Außenwirtschaftsverordnung

(1)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann gegenüber dem Meldepflichtigen bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist einen Erwerb im Sinne des § 60 untersagen oder gegenüber den am Erwerb Beteiligten und den mit ihnen verbundenen Unternehmen Anordnungen erlassen, um wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.
(2)§ 59 Absatz 3 bis 5 und § 59a gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 62 AWV_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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