§ 75 – Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter

AWV_2013 · Außenwirtschaftsverordnung

(1)Verboten sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in folgenden Ländern bestimmt sind: 1.(weggefallen)
2.Birma/Myanmar,
3.(weggefallen)
4.(weggefallen)
5.(weggefallen)
6.Iran,
7.Libanon,
8.(weggefallen)
8a.(weggefallen)
9.Simbabwe,
10.(weggefallen)
10a.(weggefallen)
11.Syrien.
(2)Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Güter zur Verwendung in folgenden Ländern bestimmt sind: 1.(weggefallen)
2.(weggefallen)
3.(weggefallen)
4.Iran,
5.Libanon,
6.(weggefallen)
6a.(weggefallen)
7.Simbabwe,
8.(weggefallen)
8a.(weggefallen)
9.Syrien.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 75 AWV_2013 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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