§ 38 – Unterrichtung beteiligter Stellen

AZRG · Gesetz über das Ausländerzentralregister

(1)Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37 den Empfänger der betreffenden Daten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. Sie hat auch diejenige Stelle zu unterrichten, die ihr diese Daten übermittelt hat.
(2)Absatz 1 gilt nicht für Löschungen bei Fristablauf.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 AZRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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