§ 13 – Bereitschaftsdienst

AZV · Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes

(1)Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.
(2)Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit der Beschäftigten und des Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht und sich die Beamtin oder der Beamte zu der Verlängerung der Arbeitszeit schriftlich oder elektronisch bereit erklärt. Beamtinnen und Beamten, die sich zu der Verlängerung der Arbeitszeit nicht bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden. Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeiten schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.
(3)Die Dienstbehörden führen Listen der Beamtinnen und Beamten, die eine nach Absatz 2 Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten. Die Listen sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Ersuchen zur Verfügung zu stellen. Auf Ersuchen sind die zuständigen Behörden über diese Beamtinnen und Beamten zu unterrichten. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Listen zu vernichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 29.04.2021 – 2 C 32/20ECLI:DE:BVerwG:2021:290421U2C32.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 29.04.2021 – 2 C 33/20ECLI:DE:BVerwG:2021:290421U2C33.20.0
  • BVerwG, Urt. v. 29.04.2021 – 2 C 18/20ECLI:DE:BVerwG:2021:290421U2C18.20.0

    1. Arbeitszeit i.S.v. § 88 Satz 2 BBG (in der Form von Bereitschaftsdienst gemäß § 2 Nr. 12 AZV) setzt voraus, dass sich der Beamte an einem nicht "privat" frei wählbaren und wechselbaren Ort bereitzuhalten hat und dass die in Rede stehenden Zeiten von einem "Sich-Bereit-Halten" für einen jederzeit möglichen Einsatz geprägt sind. Dies kann insbesondere wegen der Festlegung des Aufenthaltsorts, Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit und der Verpflichtung zum Tragen von Ausrüstung und Bewaffnung gegeben sein. 2. Bei der Prüfung, ob Bereitschaftsdienst in diesem Sinne vorliegt, ist unabhängig davon, ob eine Arbeitszeitregelung in den Anwendungsbereich der RL 2003/88/EG fällt, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Abgrenzung von Arbeitszeit und Ruhezeit i.S.v. Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie zu beachten, weil der deutsche Gesetzgeber einen einheitlichen Begriff des Bereitschaftsdienstes vorgesehen hat. 3. Der Dienstherr kann sein Ermessen bei der Anordnung von Mehrarbeit gemäß § 88 BBG auch für eine Mehrzahl von Beamten in einer sie alle umfassenden Weisung (hier: in einem Einsatzbefehl) ausüben. 4. Die RL 2003/88/EG verlangt nicht, dass ein rein mitgliedstaatlicher Ausgleichsanspruch für die Überschreitung der mitgliedstaatlich geregelten regelmäßigen Arbeitszeit eine bestimmte Höhe hat. 5. Der Anspruch auf einheitlichen Freizeitausgleich gemäß § 11 BPolBG tritt nur dann an die Stelle einer Dienstbefreiung gemäß § 88 Satz 2 BBG, wenn sich der Dienstherr für eine pauschale Abrechnung entscheidet. Diese Pauschalierungsbefugnis des Dienstherrn setzt nach ihrem Sinn und Zweck voraus, dass es in dem Einsatzzeitraum auch Stunden gibt, die tatsächlich Ruhezeit, d.h. keine Arbeitszeit, sind.

  • BVerwG, Urt. v. 20.07.2017 – 2 C 38/16ECLI:DE:BVerwG:2017:200717U2C38.16.0
  • BVerwG, Urt. v. 20.07.2017 – 2 C 33/16ECLI:DE:BVerwG:2017:200717U2C33.16.0
  • BVerwG, Urt. v. 20.07.2017 – 2 C 35/16ECLI:DE:BVerwG:2017:200717U2C35.16.0
  • BVerwG, Urt. v. 20.07.2017 – 2 C 34/16ECLI:DE:BVerwG:2017:200717U2C34.16.0
  • BVerwG, Urt. v. 20.07.2017 – 2 C 32/16ECLI:DE:BVerwG:2017:200717U2C32.16.0
  • BVerwG, Urt. v. 20.07.2017 – 2 C 39/16ECLI:DE:BVerwG:2017:200717U2C39.16.0
  • BVerwG, Urt. v. 20.07.2017 – 2 C 42/16ECLI:DE:BVerwG:2017:200717U2C42.16.0

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