§ 7 – Gleitzeit
AZV · Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 31.01.2018 – 1 WB 13/17ECLI:DE:BVerwG:2018:310118B1WB13.17.0
- BVerwG, Beschl. v. 27.01.2010 – 1 WB 38/09
Die Ermessensentscheidung des Leiters einer militärischen Dienststelle, ob über die in einem Dienstzeitregelungsbefehl festgelegte Obergrenze von 12 Gleittagen im Kalenderjahr hinaus zusätzliche Gleittage bis zu 24 Tagen zugelassen werden können, hat auch Aspekte der Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Dazu gehört die Kontrolle, ob bei sehr hoher Dienstzeitbelastung und umfangreichen Zeitguthaben der Soldaten durch deren unmittelbare Vorgesetzte zeitgerecht für angemessenen Ausgleich gesorgt wird.
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