§ 5 – Ausbildungsberufsbild

B_AUSBV_2004 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
4.Umweltschutz,
5.Umsetzen von Hygienevorschriften,
6.Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken,
7.Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team,
8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
9.Kundenberatung und Verkauf,
10.Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
11.Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterialien und Betriebsmitteln,
12.Herstellen von Weizenbrot und Weizenkleingebäck,
13.Herstellen von Brot und Kleingebäck,
14.Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
15.Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
16.Herstellen und Verarbeiten von Überzügen, Füllungen und Cremes,
17.Herstellen von Partykleingebäck,
18.Herstellen von Süßspeisen,
19.Entwerfen und Herstellen von Torten und Desserts,
20.Herstellen von Backwarensnacks,
21.Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 B_AUSBV_2004 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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