§ 5 – Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

B_CKMSTRV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bäcker-Handwerk

(1)In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen: 1.Fachrechnen:a)Ausbeuteberechnungen, insbesondere Teig-, Back- und Volumenausbeute,
b)Material- und Verlustberechnungen,
c)Berechnung von Mischungsverhältnissen und Sauerteigführungsschemen;
2.Fachtechnologie:a)berufsbezogene Biologie, Physik und Chemie, insbesondere Lebensmittelchemie,
b)Gär- und Backvorgang,
c)Arten physikalischer, chemischer und biologischer Lockerung,
d)Funktionsweise der Backofensysteme, Kälteanlagen und Maschinen,
e)Steuerung des Kühlens, Frostens, Entfrostens und Unterbrechens der Gärung,
f)berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes, insbesondere der Abfallbeseitigung, sowie der rationellen Energieverwendung,
g)berufsbezogene Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere des Lebensmittelrechts, der Lebensmittelüberwachung und der Hygiene,
h)berufsbezogene Produktprüfungen, insbesondere Qualitätsprüfungen nach verschiedenen Systemen,
i)Produkthaftung und Qualitätsmanagement, insbesondere Qualitätssicherungssysteme;
3.Roh- und Hilfsstoffkunde:Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Frischhaltung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Roh- und Hilfsstoffe;
4.Kalkulation, Verkaufskunde und -förderung:a)Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren,
b)berufsbezogene Verkaufskunde und -förderung, insbesondere Verkaufspsychologie und -techniken,
c)berufsbezogene Abrechnungssysteme.
(2)Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3)Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern.
(4)Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5)Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 B_CKMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 5 B_CKMSTRV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.