§ 3 – Ausbildungsberufsbild

B_DERFANGAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.Aufrechterhalten der Betriebssicherheit,
6.Beaufsichtigen des Badebetriebes,
7.Betreuen von Besuchern,
8.Schwimmen,
9.Einleiten und Ausüben von Wasserrettungsmaßnahmen,
10.Durchführen von Erster Hilfe und Wiederbelebungsmaßnahmen,
11.Messen physikalischer und chemischer Größen sowie Bestimmen von Stoffkonstanten,
12.Kontrollieren und Sichern des technischen Betriebsablaufes,
13.Pflegen und Warten bäder- und freizeittechnischer Einrichtungen,
14.Durchführen von Verwaltungsarbeiten im Bad,
15.Öffentlichkeitsarbeit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 B_DERFANGAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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