Art. 10 – Übergangsregelung

B_OUA_NDG_2004 · Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze

(1)Ab dem 1. Oktober 2004 haben Studierende der Humanmedizin, die vor diesem Zeitpunkt ihr Medizinstudium mit Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung absolviert haben, keine Tätigkeit als Arzt im Praktikum mehr abzuleisten.
(2)Für Studierende, die entsprechend § 43 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), vor dem Praktischen Jahr ablegen, finden die Vorschriften von Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nr. 2 zum Praktischen Jahr keine Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 10 B_OUA_NDG_2004 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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