§ 9 – Prüfungsbereich

B_PINAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin

(1)Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(2)Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu erfassen und unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen Arbeitsschritte festzulegen und Arbeitsmittel auszuwählen,
2.Skizzen zu erstellen und dabei Maße zu berücksichtigen,
3.Verwendungszwecke und Herstellungsprozesse für Bürsten und Pinsel zu unterscheiden,
4.Bestückungsmaterialien zur Weiterverarbeitung vorzubereiten,
5.manuelle und maschinelle Verarbeitungstechniken anzuwenden,
6.Bürsten durch Setzen und Einziehen herzustellen,
7.Pinsel durch Einringen und Einzwingen herzustellen,
8.Arbeitsergebnisse zu kontrollieren,
9.Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen,
10.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und Arbeitssicherheit, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt- und Artenschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
11.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben zu begründen.
(3)Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zugrunde zu legen 1.das Herstellen von zwei unterschiedlichen Bürsten und
2.das Herstellen von zwei Pinselarten mit jeweils sechs Pinseln unterschiedlicher Größe.
(4)Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die beiden Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.
(5)Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden. Auf die zwei Arbeitsproben entfallen 240 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauern die beiden situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten. Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 120 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 B_PINAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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