§ 7 – Gewichtungs- und Bestehensregelung

B_TTCHAUSBV_2010 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin

(1)Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Planung und Herstellung 40 Prozent,
2.Prüfungsbereich Reparatur und Oberflächenbehandlung 20 Prozent,
3.Prüfungsbereich Konstruktionund Technologie 30 Prozent,
4.Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde 10 Prozent.
(2)Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3)Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 B_TTCHAUSBV_2010 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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