§ 13 – Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung

B_TTCHMSTRV · Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Böttcher-Handwerk

(1)Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2)Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 B_TTCHMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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