§ 7

BABG · Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs

(1)Die Bestimmungen des § 3 und des § 6 Abs. 1 gelten nicht für diejenigen im Zuge von Reichsstraßen liegenden Ortsdurchfahrten, für die die Straßenbaulast nach dem Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 243) nicht vom Deutschen Reich zu tragen war.
(2)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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