§ 7 – Auswahl der Dienstleister und der Selbstabfertiger
BADV · Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 – 10 C 2/19ECLI:DE:BVerwG:2019:101019U10C2.19.0
Die Pflicht zur Ausschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BADV vermittelt den Bewerbern um die Vergabe von Bodenabfertigungsdiensten ein subjektives Recht.
- BVerwG, Beschl. v. 18.03.2016 – 3 B 16/15ECLI:DE:BVerwG:2016:180316B3B16.15.0
Es verstößt gegen das bei der Auswahlentscheidung für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zu beachtende Transparenzgebot, wenn für die Auswahlentscheidung maßgebliche Unterkriterien erst nach der Öffnung der Bewerbungsunterlagen festgelegt und gewichtet werden.
- BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 3 C 32/11
1. In Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) kommt den zuständigen Stellen sowohl bei der Bestimmung und Gewichtung der Zuschlagskriterien als auch bei der Auswahlentscheidung selbst ein Beurteilungs- und Bewertungsspielraum zu. 2. Die Ausschreibung für ein Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung muss nach derzeitiger Rechtslage keine Angaben zur Gewichtung der Zuschlagskriterien enthalten. 3. Die sachgerechte Bewertung einer Mustermengenkalkulation setzt voraus, dass sie auf ihre Plausibilität insbesondere im Hinblick darauf überprüft wird, ob das erforderliche Mindestmaß an Personal und Sachmitteln angesetzt wurde. Für diese Plausibilitätsprüfung können Referenzwerte herangezogen werden. 4. Sind die begründeten Voten der nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV Anzuhörenden als Zuschlagskriterium bestimmt, ist auf die für das jeweilige Votum angeführten Sachgründe abzustellen; diese Sachgründe sind von der für die Auswahlentscheidung zuständigen Stelle mit Blick auf die in der Ausschreibung aufgeführten übrigen Zuschlagskriterien und entsprechend den Vorgaben der Auswahl-Richtlinie zu würdigen.
- BVerwG, Beschl. v. 08.11.2011 – 3 B 37/11, 3 B 37/11 (3 C 32/11)
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