§ 2 – Weitere Einnahmen

BAF_G-EINKOMMENSV · Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten auch folgende Leistungen: 1.nach dem Wehrsoldgesetza)Wehrsold (§ 2),
b)Verpflegung (§ 3),
c)Unterkunft (§ 4);
Entsprechendes gilt für gleichartige Leistungen (Geld- und Sachbezüge)-nach § 35 des Zivildienstgesetzes, § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist, sowie
-für Angehörige der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr;
2.(weggefallen)
3.Vorruhestandsbezüge und diesen gleichstehende Leistungen, soweit sie steuerfrei sind; hierzu zählt auch das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), soweit es die Summe des nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Betrages nicht übersteigt;
4.Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 3 Abs. 1 Buchstabe a) sowie die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten.
5.Abfindungen nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes;
6.Leistungen, die in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden, mit Ausnahme der Leistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners;
7.Leistungen nach § 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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