§ 2 – Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden

BAF_G-MEDPFLEGBV · Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe und für Pflegeberufe

Die Auszubildenden an den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung wie Auszubildende an Fachschulen, wenn der Besuch der Ausbildungsstätte eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, im Übrigen wie Auszubildende an Berufsfachschulen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 BAF_G-MEDPFLEGBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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