§ 8 – Ranggleichheit

BAF_G-TEILERLA_V · Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen

(1)Besteht in der nach den §§ 6 und 7 gebildeten Rangfolge eine Ranggleichheit an der Stelle, bis zu der die ersten 30 vom Hundert der Prüfungsabsolventen oder Geförderten reichen, so gelten alle, die sich an dieser Stelle den gleichen Rang teilen, als zu den ersten 30 vom Hundert gehörig.
(2)Falls 30 vom Hundert der Zahl der Prüfungsabsolventen oder Geförderten keine ganze Zahl ergeben, sind die 30 vom Hundert auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 BAF_G-TEILERLA_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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