§ 2 – Zeitlicher Anwendungsbereich

BAF_GZUSTV_2004 · Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland

Diese Verordnung gilt bei Entscheidungen über Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit zwischen dem 31. März 2004 und dem 1. Januar 2012 begonnen haben, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 BAF_GZUSTV_2004 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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