§ 2

BAHNG · Gesetz über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Bahneigentümers, der Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs betreibt, kann die nach § 160 der Insolvenzordnung erforderliche Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Sachwalters durch die Aufsichtsbehörde ersetzt werden, wenn 1.einzelne oder alle Bahnunternehmen freihändig veräußert werden sollen,
2.Darlehen zur Fortführung des Betriebs aufgenommen werden sollen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 BAHNG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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