§ 2
BAPO · Bundes-Apothekerordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Urt. v. 18.10.2021 – 6 A 1256/19
- BSG, Urt. v. 22.03.2018 – B 5 RE 5/16 RECLI:DE:BSG:2018:220318UB5RE516R0
1. Der Verwaltungsakt über die Befreiung eines beschäftigten Apothekers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht sich grundsätzlich nicht auf den Apothekerberuf als solchen, sondern auf die konkret ausgeübte Beschäftigung. 2. Die Befreiung eines beschäftigten Apothekers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfordert nach bundesrechtlicher Vorgabe nicht die Ausübung einer approbationspflichtigen Tätigkeit. 3. Zieht das Landessozialgericht zur Auslegung von Landesrecht Bundesrecht als Interpretationshilfe heran, ohne dass dies auf einem bundesrechtlichen Normbefehl beruht, bleibt die Auslegung von Landesrecht nicht revisibel.
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