§ 1 – Errichtung, Rechtsform, Sitz

BAPOSTG · Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

(1)Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten in bezug auf die aus den Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgehenden privaten Unternehmen (Postnachfolgeunternehmen) errichtet die Bundesrepublik Deutschland die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt).
(2)Die Bundesanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Bonn.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 BAPOSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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