§ 17 – Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen

BAPOSTG · Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

(1)Wird ein Postnachfolgeunternehmen aufgelöst oder erlischt es kraft Gesetzes, so tritt die Bundesanstalt an die Stelle dieses Postnachfolgeunternehmens hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten, die bei ihm beschäftigt sind. Die Beamtenverhältnisse werden mit dem Bund fortgesetzt. Die im Zeitpunkt des Übertritts bestehenden Beurlaubungen, Zuweisungen von Tätigkeiten und Abordnungen können aufgehoben oder widerrufen werden.
(2)Die Bundesanstalt wird ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse gegenüber den in Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten wahrzunehmen. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und die Befugnisse der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend. Für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, des Bundesgleichstellungsgesetzes, der §§ 176 bis 183 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation gelten die Beamtinnen und Beamten als Beschäftigte der Bundesanstalt; im Übrigen gelten sie als bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt. Die Kostentragungspflicht für vermögensrechtliche Ansprüche der Beamtinnen und Beamten obliegt dem Bund.
(3)§ 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und 7 bis 9 und die §§ 4, 6, 9 und 18 des Postpersonalrechtsgesetzes, § 136 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Postlaufbahnverordnung gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 BAPOSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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