§ 24 – Überleitungsmaßnahmen für das Personal

BAPOSTG · Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

(1)Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gültigen Tarifverträge der Unternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen Bundespost POSTBANK, der Deutschen Bundespost TELEKOM und des Direktoriums der Deutschen Bundespost gelten bis zum Abschluß neuer Tarifverträge auch für die bei der Bundesanstalt Beschäftigten. Für die auf die Bundesanstalt übergeleiteten Beschäftigten werden, soweit erforderlich, Besitzstandsregelungen vereinbart. Für die Beschäftigten der Bundesanstalt werden die Tarifverträge durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt abgeschlossen.
(2)Eine Beamtin oder ein Beamter der Bundesanstalt kann auf Grund einer Einzelentscheidung zu einem Postnachfolgeunternehmen versetzt und dort beschäftigt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte und das Postnachfolgeunternehmen zustimmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 BAPOSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 24 BAPOSTG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.