§ 9 – Grundsätze

BAPOSTG · Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

Die Bundesanstalt nimmt die der Postbeamtenversorgungskasse in den §§ 14 bis 16 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr. Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen unter der Bezeichnung „Postbeamtenversorgungskasse“ weitere Aufgaben wahrnehmen, deren Erfüllung im Interesse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger liegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 20.05.2015 – 6 C 4/14ECLI:DE:BVerwG:2015:200515U6C4.14.0

    1. Die Postnachfolgeunternehmen (Aktiengesellschaften) sind Gesamtrechtsnachfolger der Deutschen Bundespost für ihren Geschäftsbereich. 2. Sie schulden den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die Beiträge für die Nachversicherung der aus dem Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Postbeamten, die ihnen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Dies gilt auch für Dienstzeiten bei der Deutschen Bundespost. 3. Die Entlastung der Postnachfolgeunternehmen durch §§ 14 bis 16 PostPersRG ist auf Leistungen der Beamtenversorgung beschränkt. Sie umfasst nicht die Nachversicherungsbeiträge. 4. Die Postbeamtenversorgungskasse hat die Aufgabe einer Zahlstelle der Postnachfolgeunternehmen im Bereich der Beamtenversorgung. Sie bildet keine Rücklagen, sondern arbeitet nach dem Umlageprinzip. 5. Angesichts der Vorteile der Gesamtrechtsnachfolge und der Entlastung im Bereich der Beamtenversorgung verstößt die Belastung mit den Nachversicherungsbeiträgen nicht gegen das Gebot der Wettbewerbsgleichheit nach Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG.

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