§ 4 – Prüfungsbereich „Liegenschafts- und Grundbuchrecht“

BAPRONOTFPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Bachelor Professional im Notariat

Im Prüfungsbereich „Liegenschafts- und Grundbuchrecht“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, komplexe Vorgänge in diesem Bereich rechtlich zu erfassen und zu beurteilen sowie notarielle Urkunden im Einklang mit den Vorgaben des Berufsrechts und des Beurkundungsrechts zu entwerfen, zu vollziehen und abzurechnen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Entwerfen, Vollziehen und Überwachen der Abwicklung von komplexen immobilienrechtlichen Veräußerungsverträgen, insbesondere von Bauträgerverträgen, unter Beachtung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Makler- und Bauträgerverordnung,
2.Entwerfen von Teilungserklärungen, Gemeinschaftsordnungen und Erbbaurechtsverträgen,
3.Entwerfen und Vollziehen komplexer Urkunden über die Bestellung sonstiger dinglicher Rechte,
4.Erkennen und Berücksichtigen von besonderen Fallgestaltungen, wie bei Urkunden mit Auslandsbezug oder bei der Beteiligung Minderjähriger oder Betreuter,
5.Erkennen und Berücksichtigen von zwangsvollstreckungs- und insolvenzrechtlichen Bezügen bei der Gestaltung von Urkunden,
6.Erfassen und Berücksichtigen der aktuellen rechtlichen Entwicklungen,
7.Anwenden der Bestimmungen des notariellen Berufsrechts und des Beurkundungsrechts sowie
8.Anwenden kostenrechtlicher Bestimmungen und Ermitteln von Geschäftswerten sowie Erstellen von Kostenberechnungen für komplexe Vorgänge einschließlich des Einzugs der Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 BAPRONOTFPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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