§ 3 – Benutzungsvoraussetzungen

BARCHBV · Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv

(1)Der Benutzungsantrag ist unter genauer Angabe von Thema und Zweck der Nachforschung schriftlich zu stellen.
(2)Über den Benutzungsantrag entscheidet das Bundesarchiv. Es kann die Genehmigung mit Auflagen erteilen.
(3)Der Antragsteller hat sich auf Verlangen des Bundesarchivs schriftlich zu verpflichten, bei der Verwertung von Erkenntnissen aus Archivgut Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter zu beachten und bei Verstößen das Bundesarchiv von der Haftung freizustellen.
(4)Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Benutzung ist besonders zu beantragen. Die Namen der Hilfskräfte sind im Benutzungsantrag anzugeben; Absatz 3 gilt entsprechend.
(5)Sollen aus dem Archivgut gewonnene Erkenntnisse für andere als im Benutzungsantrag genannte Themen oder Zwecke verwendet werden, ist ein neuer Antrag erforderlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 BARCHBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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