Anlage 3 – Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank nach § 3 der Bargeldprüfungsverordnung

BARGELDPR_FV · Verordnung über die Prüfung von Bargeld

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2711)
Name des Meldepflichtigen (Bargeldakteur)
BMS-Kundennummer
Name des Auslagerungsunternehmens
BMS-Kundennummer des Auslagerungsunternehmens (sofern bekannt)
Berichtszeitraum:
Operationale Daten zu den beschäftigtenbedienten Systemen des Auslagerungsunternehmens Anzahl der für den Meldepflichtigen (Bargeldakteur) bearbeiteten Banknoten davon: Anzahl der an den Meldepflichtigen (Bargeldakteur) abgegebenen Banknoten (Hinweis: Bei der Bundesbank eingezahlte Banknoten sind hier nicht auszuweisen.) davon: Anzahl nicht umlauffähiger Banknoten
5 €
10 €
20 €
50 €
100 €
200 €
500 €

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 3 BARGELDPR_FV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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