Anlage 7 – (zu § 15 Abs. 3 Satz 1)

BARTSCHV_2005 · Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 317
Die in § 17 Abs. 3 genannte Beschriftung muss folgende Angaben enthalten: Ausgebender Verein, Angabe zu offenem oder geschlossenem Ring, Jahrgang, Ringgröße, laufende Nummer. Für Greifvogelhybriden ist zusätzlich das Kürzel "HY" in die Beschriftung aufzunehmen.
Für die ausgebenden Vereine sind folgende Kürzel zu verwenden:
Ausgebender Verein
Kürzel
BNA
B
ZZF
Z
Für die Angabe zum offenen oder geschlossenen Ring sind folgende Buchstaben zu verwenden:
Ring
Kürzel
Offen
O
Geschlossen
G
Für die nachstehenden Ringgrößen sind folgende Ordnungszahlen zu verwenden:
Ringgröße in mm
Ordnungszahl
2.0
0
2.3
1
2.5
2
2.7
3
2.8
4
3.0
5
3.2
6
3.3
7
3.5
8
3.8
9

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 7 BARTSCHV_2005 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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