§ 33 – Befugnisse der zuständigen Behörde

BATTDG · Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien

(1)Ergänzend zu Artikel 55 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2023/1542 kann die zuständige Behörde unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung einschließlich der Registrierungsnummer eines Herstellers oder dessen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung widerrufen, wenn 1.der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht mehr an einer Organisation für Herstellerverantwortung beteiligt oder die Zulassung für die individuelle Wahrnehmung der Herstellerverantwortung widerrufen wurde oder unwirksam geworden ist,
2.über das Vermögen des Herstellers oder von dessen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herstellers die Registrierung einschließlich der Registrierungsnummer zu widerrufen, sofern der Insolvenzverwalter oder bei Anordnung der Eigenverwaltung der Hersteller nicht unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde verbindlich erklärt, den Herstellerpflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Satz 2 gilt entsprechend, sofern im Fall der Bevollmächtigung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung eröffnet wird.
(2)Ergänzend zu Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 kann die zuständige Behörde unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung widerrufen, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung nicht nur unwesentlich gegen eine Auflage nach § 8 Absatz 7 oder § 31 Absatz 6 Satz 2 oder eine Anordnung nach § 31 Absatz 6 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 verstößt oder das in § 13 und Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 bestimmte Sammelziel verfehlt.
(3)Die zuständige Behörde soll die Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung widerrufen, wenn über das Vermögen der Organisation für Herstellerverantwortung das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen wird. Die Zulassung der Organisation für Herstellerverantwortung ist zu widerrufen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass der Betrieb der Organisation für Herstellerverantwortung eingestellt wurde.
(4)Die zuständige Behörde ist im Fall der Hinterlegung von Geld als Sicherheitsleistung nach § 9 befugt, die Hinterlegungsstelle um Herausgabe des hinterlegten Geldes in Höhe nicht erfüllter Kostenerstattungsansprüche aus behördlichen Ersatzvornahmen an sich selbst und im Übrigen in Höhe des festgestellten Ausgleichsanspruchs nach § 31 Absatz 8 an die ausgleichsberechtigten Organisationen für Herstellerverantwortung zu ersuchen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 33 BATTDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 33 BATTDG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.