§ 45 – Aufgaben und Befugnisse der Akkreditierungsstelle

BATTDG · Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien

(1)Bewertung von Konformitätsbewertungsstellen und Überwachung von notifizierten Stellen erfolgen durch die Stelle, die auch für die Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, zuständig ist (Akkreditierungsstelle). Bewertung und Überwachung erfolgen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dem Akkreditierungsstellengesetz.
(2)Der Geltungsbereich der Akkreditierung und deren technischer Umfang für notifizierte Stellen umfasst, dass 1.Konformitätsbewertungsstellen für die Bewertung der Konformität nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 von Batterien, die serienmäßig hergestellt werden, für Modul D1 die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, EN ISO/IEC 17029 und DIN EN ISO/IEC 17021-1 einschließen und bei nicht serienmäßig hergestellten Batterien für Modul G die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, DIN EN ISO/IEC 17029 und DIN EN ISO/IEC 17025 einschließen müssen;
2.Konformitätsbewertungsstellen für die Bewertung der Konformität nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 von Batterien für Modul D1 die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, DIN EN ISO/IEC 17029 und DIN EN ISO/IEC 17021-1 einschließen und für Modul G die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020, DIN EN ISO/IEC 17029 und DIN EN ISO/IEC 17025 einschließen müssen;
3.Konformitätsbewertungsstellen, die eine unabhängige Überprüfung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1542 durchführen, die Anforderungen der EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen gemäß EN ISO/IEC 17020, EN ISO/IEC 17029 und EN ISO/IEC 17021-1 einschließen müssen.
(3)Die Akkreditierung im Rahmen der Bewertung nach Absatz 1 kann unter Auflagen oder mit Widerrufsvorbehalt erteilt werden und ist auf fünf Jahre zu befristen.
(4)Die Akkreditierungsstelle trifft die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendig sind.
Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, Ausgabe Januar 2013, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen, Ausgabe Juli 2012, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.Konformitätsbewertung – Allgemeine Grundsätze und Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen, Ausgabe Februar 2020, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren – Teil 1: Anforderungen, Ausgabe November 2015, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien, Ausgabe März 2018, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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