§ 52 – Zuständige Behörde für die Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542

BATTDG · Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien

(1)Zuständige Behörde zur Durchführung von Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(2)Für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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