§ 116 – Vorzeitige Besitzeinweisung
BAUGB · Baugesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 16.10.2025 – 11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25)ECLI:DE:BVerwG:2025:161025B11VR13.25.0
- BGH, Beschl. v. 07.11.2019 – V ZB 12/16ECLI:DE:BGH:2019:071119BVZB12.16.0
1. Wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Instanz gerügt, ein Beschluss nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG aber nicht gefasst, ist die Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren nachzuholen. 2a. Der ordentliche Rechtsweg ist für eine Abwehrklage aus § 862 BGB ausgeschlossen, wenn das Besitzrechtsverhältnis durch ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis überlagert ist und eine der Besitzschutzklage stattgebende Entscheidung im Widerspruch zu den Rechten und Pflichten der Beteiligten aus diesem Rechtsverhältnis stehen könnte. 2b. Ein Besitzrechtsverhältnis, das durch eine öffentlich-rechtliche vorzeitige Besitzeinweisung - hier nach § 116 BauGB - begründet worden ist, wird durch das der vorzeitigen Besitzeinweisung zugrundeliegende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis überlagert, bis dieses seinen Zweck erreicht hat oder vollständig rückabgewickelt worden ist. Zur Entscheidung über Besitzansprüche sind je nach dem Stadium, in dem sich dieses Rechtsverhältnis befindet, die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die Kammern und Senate für Baulandsachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit berufen.
- BVerwG, Beschl. v. 08.05.2014 – 9 B 3/14
Für Streitigkeiten über die Erstattung von Aufwendungen, die einem von einer vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 18f FStrG) Betroffenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 16.02.2012 – 1 BvR 1118/10ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120216.1bvr111810
- 1. Für Streitigkeiten über vorzeitige Besitzeinweisungen auf Grund von § 11 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz i. V. m. Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Ziffer 11 des Einigungsvertrages und § 116 BauGB ist nach § 217 BauGB i. V. m. Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III ZIffer 11 EV der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (Kammer für Baulandsachen) eröffnet. 2. Auch ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag ist gemäß § 17a Abs. 2 GVG i. V. m. § 173 VwGO zu verweisen, wenn für ihn der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist (Änderung der Senatsrechtsprechung, vgl. früher Beschl. v. 18.10.1993, JbSächsOVG 1, 265).
1. Für Streitigkeiten über vorzeitige Besitzeinweisungen auf Grund von § 11 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz i. V. m. Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Ziffer 11 des Einigungsvertrages und § 116 BauGB ist nach § 217 BauGB i. V. m. Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III ZIffer 11 EV der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (Kammer für Baulandsachen) eröffnet. 2. Auch ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag ist gemäß § 17a Abs. 2 GVG i. V. m. § 173 VwGO zu verweisen, wenn für ihn der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist (Änderung der Senatsrechtsprechung, vgl. früher Beschl. v. 18.10.1993, JbSächsOVG 1, 265).
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