§ 173 – Genehmigung, Übernahmeanspruch

BAUGB · Baugesetzbuch

(1)Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.
(2)Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3)Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.
(4)Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 – 4 C 2/15ECLI:DE:BVerwG:2016:010916U4C2.15.0

    1. Voraussetzung der Fortgeltung altrechtlicher Vorschriften und Pläne nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 "als Bebauungspläne" war, dass deren Inhalt als Abwägungsergebnis nach dem Bundesbaugesetz durch Bebauungsplan hätte geschaffen werden können. Daran fehlt es, wenn der Inhalt des Plans oder der Vorschrift als Interessenausgleich "zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis" steht (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - 4 C 14.71 - BVerwGE 41, 67). 2. Die Übergangsvorschrift in § 244 Abs. 2 BauGB 1986, die bestimmte, dass Mängel in der Abwägung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 geltend gemacht worden sind, ist auf altrechtliche Vorschriften und Pläne, die vor dem 29. Juni 1961 festgestellt, aber nicht übergeleitet worden sind, nicht anwendbar.

  • BVerwG, Beschl. v. 13.01.2016 – 4 B 21/15ECLI:DE:BVerwG:2016:130116B4B21.15.0

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