§ 242 – Überleitungsvorschriften für die Erschließung
BAUGB · Baugesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 22.03.2024 – 5 B 249/23
- Sächsisches OVG, Urt. v. 19.09.2018 – 5 A 375/17
- Für den Ausbau einer Erschließungsanlage im Beitrittsgebiet, die irgendwann vor dem 3. Oktober 1990 bereits einmal endgültig als Erschließungsanlage hergestellt worden war, können keine Erschließungsbeiträge erhoben werden, wenn sie am 3. Oktober 1990 zwar keine Erschließungsanlage mehr war, aber bei ihrem erneuten Ausbau nach den Gesamtumständen (Trassenführung, vorhandener Straßenkörper usw.) als dieselbe Verkehrsanlage anzusehen ist.
Für den Ausbau einer Erschließungsanlage im Beitrittsgebiet, die irgendwann vor dem 3. Oktober 1990 bereits einmal endgültig als Erschließungsanlage hergestellt worden war, können keine Erschließungsbeiträge erhoben werden, wenn sie am 3. Oktober 1990 zwar keine Erschließungsanlage mehr war, aber bei ihrem erneuten Ausbau nach den Gesamtumständen (Trassenführung, vorhandener Straßenkörper usw.) als dieselbe Verkehrsanlage anzusehen ist.
- BVerwG, Beschl. v. 08.03.2017 – 9 B 19/16ECLI:DE:BVerwG:2017:080317B9B19.16.0
1. Das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit schützt den Bürger davor, für lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge zeitlich unbegrenzt zu Beiträgen herangezogen zu werden. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum bei seiner Aufgabe, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der einzelnen Vorteilsempfänger an Rechtssicherheit zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143). 2. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB gilt nicht für vor dem 3. Oktober 1990 hergestellte leitungsgebundene Einrichtungen.
- BVerwG, Urt. v. 22.11.2016 – 9 C 26/15ECLI:DE:BVerwG:2016:221116U9C26.15.0
- BVerwG, Urt. v. 22.11.2016 – 9 C 25/15ECLI:DE:BVerwG:2016:221116U9C25.15.0
Eine vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellte Teilstrecke einer insgesamt noch nicht fertiggestellten Straße, stellt weder eine "bereits hergestellte Erschließungsanlage" noch einen "Teil" einer solchen im Sinne der Übergangsreglung des § 242 Abs. 9 BauGB dar. Sie wird hierzu auch nicht durch eine nach dem 3. Oktober 1990 beschlossene Abschnittsbildung.
- BVerwG, Urt. v. 22.11.2016 – 9 C 27/15ECLI:DE:BVerwG:2016:221116U9C27.15.0
- 1. Nachträgliche Abschnittsbildungen sind bei der Bestimmung der „Erschließungsanlage“ i. S. d. § 242 Abs. 9 BauGB nicht außer Betracht zu lassen. War ein von der Gemeinde nach dem 3. Oktober 1990 gebildeter Abschnitt einer Verkehrsanlage vor dem 3. Oktober 1990 irgendwann einem Ausbauprogramm oder örtlichen Ausbaugepflogenheiten gemäß endgültig hergestellt, können für ihn keine Erschließungsbeiträge, sondern nur noch Ausbaubeiträge erhoben werden. 2. Eine Abschnittsbildung setzt nicht voraus, dass für die weiteren Abschnitte bereits ein Bauprogramm existiert.
1. Nachträgliche Abschnittsbildungen sind bei der Bestimmung der „Erschließungsanlage“ i. S. d. § 242 Abs. 9 BauGB nicht außer Betracht zu lassen. War ein von der Gemeinde nach dem 3. Oktober 1990 gebildeter Abschnitt einer Verkehrsanlage vor dem 3. Oktober 1990 irgendwann einem Ausbauprogramm oder örtlichen Ausbaugepflogenheiten gemäß endgültig hergestellt, können für ihn keine Erschließungsbeiträge, sondern nur noch Ausbaubeiträge erhoben werden. 2. Eine Abschnittsbildung setzt nicht voraus, dass für die weiteren Abschnitte bereits ein Bauprogramm existiert.
- BVerwG, Beschl. v. 16.07.2013 – 9 B 23/13
- BVerwG, Urt. v. 15.05.2013 – 9 C 3/12
§ 132 Nr. 4 BauGB, nach dem die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage durch Satzung zu regeln sind, ermächtigt die Gemeinde nicht zu einer pauschalen Bezugnahme auf in technischen Regelwerken vorgegebene Ausbaustandards.
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