§ 245b – Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich

BAUGB · Baugesetzbuch

(1)(weggefallen)
(2)Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht anzuwenden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 245b BAUGB und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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