§ 92 – Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung
BAUGB · Baugesetzbuch
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 15.01.2025 – 11 A 5/24ECLI:DE:BVerwG:2025:150125U11A5.24.0
1. Steht dem Inhaber einer bergrechtlichen Bewilligung ein Anspruch auf Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2023 - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371), so darf der Planfeststellungsbeschluss als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung die vorhabenbedingte Verringerung des Werts dieser Bewilligung bestimmen. 2. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt keinen Anspruch auf Übernahme der bergrechtlichen Bewilligung.
- 1. Die öffentlich-rechtliche Erstreckung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts ist als privat-rechtsgestaltender Verwaltungsakt zu qualifizieren. 2. Anders als bei einem Ausdehnungsverlangen nach § 92 Abs. 3 BauGB ist es für das Vorliegen eines Nachteils i. S. v. § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 467 Satz 2 BGB unerheblich, ob das Restgrundstück, das vom Vorkaufsrecht nicht umfasst wird, in angemessenem Umfang baulich genutzt werden kann. § 467 Satz 2 BGB enthält eine eng auszulegende Billigkeitsregelung zugunsten des Verkäufers, die verhindern soll, dass sich infolge der Trennung der Trennung kein adäquater Preis für die verbleibenden Sachen (hier: Grundstücksteile) erzielen lässt.
1. Die öffentlich-rechtliche Erstreckung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts ist als privat-rechtsgestaltender Verwaltungsakt zu qualifizieren. 2. Anders als bei einem Ausdehnungsverlangen nach § 92 Abs. 3 BauGB ist es für das Vorliegen eines Nachteils i. S. v. § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 467 Satz 2 BGB unerheblich, ob das Restgrundstück, das vom Vorkaufsrecht nicht umfasst wird, in angemessenem Umfang baulich genutzt werden kann. § 467 Satz 2 BGB enthält eine eng auszulegende Billigkeitsregelung zugunsten des Verkäufers, die verhindern soll, dass sich infolge der Trennung der Trennung kein adäquater Preis für die verbleibenden Sachen (hier: Grundstücksteile) erzielen lässt.
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