§ 7 – Bewertung von Prüfungsleistungen

BAUMASCHMEISTPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenmeister

(1)Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)Im wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichen Teil sind jeweils einzeln zu bewerten: 1.die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern „Grundlagen für kostenbewusstes Handeln“ und „Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln“,
2.die Prüfungsleistungen im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte“ in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung.
Aus den Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfungsleistung im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit auf der Arbeitsstätte“ wird als zusammengefasste Bewertung des Prüfungsfachs das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.die schriftliche Prüfungsleistung mit einem Drittel und
2.die mündliche Prüfungsleistung mit zwei Dritteln.
Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsfächer wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
(3)Im baumaschinentechnischen Teil sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsfach einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 BAUMASCHMEISTPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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