§ 12 – Prüfämter und Prüfingenieure

BAUP_ANO · Anordnung über Bauvorlagen, Bautechnische Prüfungen und Überwachung

(1)Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt die Prüfämter für Bautechnik oder errichtet sie.
(2)"Prüfingenieur für Baustatik" - im folgenden Prüfingenieur genannt - ist, wer als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde zugelassen wurde. Personen, die die Zulassung nicht besitzen, dürfen diese Bezeichnung nicht führen. Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch.
(3)Die Prüfämter und die Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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