Art. 2

BAUSPARVETRABWV_2 · Zweite Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Juni 1932 in Kraft. Unberührt durch diese Rückwirkung bleiben nur Urteile, die nach Anordnung der vereinfachten Abwicklung ergangen sind; Entsprechendes gilt für Vergleiche und Anerkenntnisse.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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