§ 4 – Stiftungsvermögen

BAUSTIFTG · Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"

(1)Der Bund stellt der Stiftung ein Stiftungskapital in Höhe von 250.000 Euro zur Verfügung.
(2)Die Stiftung ist gehalten, das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Kapital auch durch Einwerbung von Zuwendungen und Spenden Dritter aufzubringen. Sie kann sich dabei der Unterstützung privater Fördervereine oder vergleichbarer Vereinigungen bedienen.
(3)Soweit erforderlich, erhält die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben darüber hinaus einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des Bundeshaushalts.
(4)Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen des Stiftungszwecks und mit Zustimmung des Stiftungsrats Leistungen für Dritte zu erbringen.
(5)Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 BAUSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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