§ 10 – Abschlußprüfung

BAUWABDAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin

(1)Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2)Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1.Herstellen einer mindestens dreilagigen Abdichtung mit Bitumenbahnen gegen drückendes Wasser an waagerechten, lotrechten, geneigten und geformten Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen sowie Herstellen von Kehranschlüssen, rückläufigen Stößen, umgelegten Stößen oder Bewegungsfugen,
2.Herstellen einer einlagigen Abdichtung mit mechanisch befestigten Kunststoffbahnen einschließlich Einbauen einer Wärmedämmung und Dampfsperre an waagerechten, lotrechten, geneigten und geformten Flächen mit Ecken, Kanten, Vor- und Rücksprüngen sowie Einbauen und Abdichten von Durchdringungen und
3.Durchführen und Bewerten eines Abreißversuches zur Beurteilung einer Betonoberfläche im Hinblick auf Abdichtungsarbeiten einschließlich Ausfüllen eines Prüfprotokolls.
(3)Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsfach Technologie:a)Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz sowie rationelle Energie- und Materialverwendung,
b)Bau- und Bauhilfsstoffe,
c)Handelsformen, Eigenschaften und Anwendung von Abdichtungsstoffen,
d)Abdichten von Bauwerken gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser,
e)Abdichten von Dächern,
f)Abdichten von Verkehrsflächen, insbesondere von Brückentafeln,
g)Prüfen und Ausbessern von Betonoberflächen,
h)Qualitätskontrolle;
2.im Prüfungsfach Technische Mathematik:a)Flächen- und Massenberechnungen,
b)Berechnen des Bedarfs an Abdichtungsstoffen,
c)Aufmaß und Abrechnung von Abdichtungsarbeiten;
3.im Prüfungsfach Arbeitsplanung:a)Skizzen, insbesondere Aufmaßskizzen, Verlegepläne und Stücklisten,
b)technische Tabellen, Handbücher, Normen, Richtlinien und Merkblätter,
c)Einsatz von Werkzeugen, Maschinen und Geräten,
d)Einrichten eines Arbeitsplatzes,
e)Arbeits- und Schutzgerüste;
4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge in der Berufs- und Arbeitswelt.
(4)Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.
im Prüfungsfach Technologie
120 Minuten,
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik
60 Minuten,
3.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung
120 Minuten,
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5)Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6)Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7)Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8)Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und in der schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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