(1)Es werden gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in den Gewerben Nr. 1 Maurer und Betonbauer, Nr. 3 Zimmerer, Nr. 5 Straßenbauer, Nr. 6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nr. 7 Brunnenbauer, Nr. 9 Stukkateure der Anlage A der Handwerksordnung, Nr. 1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nr. 3 Estrichleger der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes folgende Ausbildungsberufe staatlich anerkannt: 1.die Ausbildungsberufe:a)Hochbaufacharbeiter/Hochbaufacharbeiterin,
b)Ausbaufacharbeiter/Ausbaufacharbeiterin,
c)Tiefbaufacharbeiter/Tiefbaufacharbeiterin;
2.die auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:a)Maurer/Maurerin,
b)Beton- und Stahlbetonbauer/Beton- und Stahlbetonbauerin,
c)Feuerungs- und Schornsteinbauer/Feuerungs- und Schornsteinbauerin;
3.die auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:a)Zimmerer/Zimmerin,
b)Stukkateur/Stukkateurin,
c)Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin,
d)Estrichleger/Estrichlegerin,
e)Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin;
4.die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:a)Straßenbauer/Straßenbauerin,
b)Brunnenbauer/Brunnenbauerin.
(2)Gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes werden darüber hinaus im Bereich der Industrie staatlich anerkannt: 1.der auf dem Hochbaufacharbeiter/auf der Hochbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik/Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik;
2.der auf dem Ausbaufacharbeiter/auf der Ausbaufacharbeiterin aufbauende Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin;
3.die auf dem Tiefbaufacharbeiter/auf der Tiefbaufacharbeiterin aufbauenden Ausbildungsberufe:a)Rohrleitungsbauer/Rohrleitungsbauerin,
b)Kanalbauer/Kanalbauerin,
c)Spezialtiefbauer/Spezialtiefbauerin,
d)Gleisbauer/Gleisbauerin.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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