§ 37a – Ausbildungsberufsbild

BAUWIAUSBV_1999 · Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Baumaschinen und -geräten,
8.Ausführen von Abbruchverfahren mit Baumaschinen und -geräten,
9.Führen und Instandhalten von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen,
10.Trennen und Zwischenlagern von Abbruchmaterialien,
11.Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 37a BAUWIAUSBV_1999 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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